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Satzung FairTaxi

 

FairTaxi - unabhängige Interessengemeinschaft Bielefelder Taxiunternehmer

Satzung

§ 1 Rechtsform
„FairTaxi – unabhängige Interessengemeinschaft der Bielefelder Taxiunternehmer“ ist ein nicht-wirtschaftlicher nicht eingetragener Verein mit Sitz in Bielefeld.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Interessen des Taxigewerbes zu dienen. Der Verein setzt sich zum Ziel, ein Forum für die offene Diskussion aller Angelegenheiten des Taxigewerbes zu sein. Parteipolitisch und konfessionell bewahrt er Neutralität.

§ 3 Mitgliedschaft
Als Mitglied können volljährige Personen aufgenommen werden, die Inhaber eines Taxiunternehmens sind oder ein solches leiten. Jedes Unternehmen hat nur ein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Geschäftsaufgabe oder Ausschluss. Über einen Antrag auf Aufnahme oder Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.

a) Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet regelmäßig statt, jedoch mindestens zweimal im Kalenderjahr. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mit der Bekanntmachung der Tagesordnung. Die Einladung kann durch E-Mail mindestens 24 Stunden vorher erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von mindestens 25% der Mitglieder gefordert werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend sein, so kann sofort eine weitere Versammlung mit derselben Tagesordnung am selben Tag für denselben Tag einberufen werden. Eine Mindestanzahl der Mitglieder ist dann nicht notwendig. Über die Mitgliederversammlung ist zumindest ein Beschluss-Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

b) Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Er besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem Kassenwart. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder in den Vorstand hinzuwählen. Nur der Vorstand darf mit Zustimmung der Mitglieder die Außendarstellung der Interessengemeinschaft veranlassen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten, wenn die Mitgliederversammlung eine solche festgelegt hat. Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Umlagen für Sonderkosten kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Gebühr, den Beitrag und die Umlage gilt, dass ein Unternehmen unabhängig von der Anzahl der dem Verein zugehörigen Inhaber oder Leiter nur einen Beitrag zu zahlen hat. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Sonderumlagen werden durch den Kassenwart getrennt von seinem persönlichen oder betrieblichen Vermögen verwaltet.

§ 6 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Vereins. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen ist an das gemeinnützige Hilfswerk „Taxistiftung Deutschland“ zu übertragen.

§ 7 Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 07. Oktober 2014 beschlossen. Zuletzt geändert am 30.10.2018.