Änderungen bei Mini- und Midijobs

Erstellt von gk | |   Info

ab 01.06.2019 treten folgende Änderungen in Kraft:

Beschäftigung von Mini-Jobbern (450 EURO-Mitarbeiter):

Ab dem 01.06.2019 hat die Minijobzentrale/Bundesknappschaft die Umlage U2 gesenkt.
Dies ist die Umlage für die Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft die grundsätzlich und geschlechtsunabhängig erhoben wird.
Der Beitragssatz sinkt von 0,24 % auf nunmehr 0,19%

Beschäftigung von sog. Midijob-Arbeitnehmern (850 EURO-Mitarbeiter):

Ab dem 01.07.2019 wird die Obergrenze von derzeit 850 EURO auf 1.300 EURO angehoben!

Zum gleichen Termin wird das bisherige Kennzeichen „Gleitzone“ in den Sozialversicherungsmeldungen abgeändert. Es heißt jetzt „Midijob“.

Die Auswahlziffern lauten dann:
0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV
1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des $ 20 Abs. 2 SGB IV
2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV

Das Kennzeichen ist erstmals bei der nächsten Jahresmeldung zu setzen.

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